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Dezentrale Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung

Energie sparen.
Schimmel vermeiden.
Bis zu 93% Wärmerückgewinnung.

Stellungnahme der KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) bezüglich der Anforderungen zur Förderung von kontrollierten Wohnraumlüftungen

Im Rahmen des Förderprogramms 153 "Energieeffizient Bauen" wie auch in den Förderprogrammen 151, 152 und 430 "Energieeffizient Sanieren" wird der Einbau einer Lüftungsanlage mitgefördert.

Sowohl bei Förderung eines KfW-Effizienzhauses als auch bei Förderung im Rahmen einer Einzelmaßnahme ist der Einbau einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung nicht zwingend erforderlich.

Wird der Einbau einer Lüftungsanlage im Rahmen der Förderung einer Einzelmaßnahme vorgenommen, so gelten gemäß dem Merkblatt zum Förderprogramm folgende technischen Mindestanforderungen, die entsprechend einzuhalten sind:

"Förderfähig sind folgende Lüftungsanlagen:

  • bedarfsgeregelte Abluftsysteme, die Feuchte-, CO2- oder Mischgasgeführt sind und eine spezifische elektrische Leistungsaufnahme von maximal Pel,Gerät 0,20 W/m3h aufweisen (Ausführung der Klasse E nach DIN 1946 Teil 6)
  • zentrale, dezentrale oder raumweise Anlagen mit Wärmeübertrager, mit denen für das Gesamtgebäude
    • ein Wärmebereitstellungsgrad ?WBG von mindestens 80 % bei einer spezifischen elektrischen Leistungsaufnahme von maximal Pel,Gerät 0,45 W/m3h oder
    • ein Wärmebereitstellungsgrad ?WBG von mindestens 75 % bei einer spezifischen elektrischen Leistungsaufnahme von maximal Pel,Gerät 0,35 W/m3h (Ausführung der Klasse E nach DIN 1946 Teil 6) erreicht wird.
  • Kompaktgeräte für energieeffiziente Gebäude mit folgenden Eigenschaften:
    • Kompaktgerät Luft-/Luft-Wärmeübertrager und Abluftwärmepumpe
      • Wärmebereitstellungsgrad: ?WBG mindestens 75 %
      • Jahresarbeitszahl: eWP;m mindestens 3,5 und spezifische elektrische Leistungsaufnahme der Ventilatoren Pel,Vent maximal 0,45 W/m3h
    • Kompaktgerät mit Luft-/Luft-/Wasser-Wärmepumpe ohne Luft-/Luft-Wärmeübertrager
      • Jahresarbeitszahl: eWP;m mindestens 3,5 und spezifische elektrische Leistungsaufnahme der Ventilatoren Pel,Vent maximal 0,35 W/m3h
    • Bei dem Einsatz von Kompaktgeräten müssen die Gebäude die Anforderungen an ein KfW-Effizienzhaus 100 (EnEV2009) oder besser einhalten.

Die Einhaltung der Anforderungen an die Lüftungsanlagen ist durch eine Fachunternehmererklärung zusammen mit einer Herstellerbescheinigung für die Gerätekomponenten auf Grundlage der DIN V 4701-10/12, DIN V 18599-6 und DIN 1946-6 zu dokumentieren.

Daneben ist die Einhaltung der Anforderungen an die Luftdichtigkeit des Gebäudes nach § 6 der EnEV2009 nachzuweisen."

Bauprodukte, die nicht den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen entsprechen, sind nicht förderfähig.

Quelle: KfW Bankengruppe, 04.11.2011

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Mechanische Wohnungslüftungsanlagen - Antworten auf zehn häufige Fragen

1. Was ist Sinn und Zweck der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung für mechanische Wohngslüftungsanlagen?

Gemäß den § 17 der Musterbauordnung entsprechenden Landesregelungen dürfen Bauprodukte für die Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur verwendet werden, wenn deren Verwendbarkeit nachgewiesen ist und sie mit dem Ü-Zeichen aufgrund eines festgelegten Übereinstimmungsnachweises gekennzeichnet sind. Zulassungspflichtig sind in diesem Fall die Lüftungsgeräte, nicht jedoch die vor Ort installierte gesamte Lüftungsanlage. Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung enthält neben materiellen Anforderungen an das Bauprodukt – also an das Lüftungsgerät – auch Anforderung an dessen Verwendung, nämlich Bestimmungen für Entwurf, Bemessung, Ausführung und Betrieb der mit dem zugelassenen Lüftungsgerät errichteten Lüftungsanlage. Zudem werden Festlegungen zum durchzuführenden Übereinstimmungsnachweisverfahren getroffen. Wenn die Übereinstimmung des Lüftungsgerätes mit den Bestimmungen der Zulassung im Rahmen dieses Verfahrens festgestellt wurde, muss der Hersteller das Übereinstimmungszeichen "Ü" auf dem Lüftungsgerät anbringen. Im Rahmen des bauaufsichtlichen Zulassungsverfahrens werden auch die für den Nachweis der Begrenzung des Jahresprimärenergiebedarfs eines Gebäudes gemäß Energieeinsparverordnung anzusetzenden Produktkennwerte ermittelt und angegeben.

2. Für welche mechanischen Wohnungslüftungssysteme ist eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung vom Gesetzgeber vorgeschrieben?

Die Zulassungspflicht besteht generell für alle mechanischen Wohnungslüftungsgeräte. Da das Zulassungsverfahren ein technisches Verwaltungsverfahren ist, das speziell auf das einzelne Bauprodukt abgestimmt ist – das gilt also analog für Lüftungsgeräte – wird Herstellern, die Unklarheiten dahingehend haben, ob eine Zulassung erforderlich ist oder nicht, ein direkter Kontakt mit der Zulassungsstelle - dem DIBt - empfohlen, da ausschließlich das DIBt hierzu abschließende Aussagen treffen kann. Kosten für eine derartige Beratung von Herstellern entstehen nicht.

3. Gibt es Ausnahmeregelungen?

Nein.

4. Welche durch das DIBt zertifizierten Prüfinstitute führen die energetische Beurteilung von Wohnungslüftungsgeräten durch?

Das DIBt bestimmt gemäß den § 18 Musterbauordnung entsprechenden Landesregelungen die für die Durchführung von Prüfungen im Rahmen des Zulassungsverfahrens einzuschaltende sachverständige Stelle. Zertifizierungsverfahren für diese Stellen sind nicht vorgesehen; speziell dafür zertifizierte Prüfstellen gibt es daher nicht. Gleichwohl muss sich das DIBt vom Sachverstand, der Kompetenz und der Sorgfalt der vorzuschreibenden Prüfstelle überzeugen, damit dem Hersteller, der für ein Lüftungsgerät eine Zulassung beantragt hat, eine solche Stelle genannt werden kann.

5. Wer bestimmt die Prüfkriterien?

Das DIBt. Dabei stehen dem Deutschen Institut für Bautechnik eine Vielzahl von fachbezogenen Sachverständigenausschüssen beratend zur Seite, die bei Bedarf durch die Zulassungsstelle eingeschaltet werden können.

6. Wie setzt sich der Sachverständigenausschuss zusammen, wer bestimmt die Mitglieder?

Die Bildung der Sachverständigenausschüsse basiert auf den Regelungen des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik i.V.m. der Satzung des DIBt. Den Sachverständigenausschüssen gehören Sachverständige aus den Behörden der Länder und des Bundes sowie aus den Bereichen der Wissenschaft und Wirtschaft an. Die Sachverständigen werden vom DIBt ausgewählt, sie werden vom Präsidenten des DIBt aufgrund von Beschlüssen des Verwaltungsrates befristet bestellt.

7. Werden sich die derzeitigen Prüfkriterien in absehbarer Zeit ändern?

Da das Zulassungsverfahren immer auf die Besonderheiten des konkret zuzulassenden Lüftungsgerätes ausgerichtet ist, müssen "Prüfkriterien", d.h. die Prüfungen, die durchzuführen sind, immer den Besonderheiten des Produktes Rechnung tragen. Grundprinzip dabei ist die Gleichbehandlung gleichartiger Lüftungsgeräte. Insoweit ist das Zulassungsverfahren im Gegensatz zu normativen Festlegungen ein flexibles Bewertungsverfahren, das aufgrund der Einzelfallbeurteilung dem Stand der Technik der zuzulassenden Geräte gerecht werden kann.

8. Verfallen in der Vergangenheit erteilte allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen?

Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung werden befristet, in der Regel für fünf Jahre, erteilt. Nach Ablauf dieser Geltungsdauer kann die Zulassung um bis zu 5 Jahre verlängert werden, wenn ein entsprechender Verlängerungsantrag gestellt wird. Erfährt das zugelassene Lüftungsgerät während der Geltungsdauer der Zulassung eine technische Änderung, wird auf Antrag die Zulassung an diese Änderung angepasst. Die Änderung oder Ergänzung der Zulassung ist in diesen Fällen notwendig, damit der Hersteller die Übereinstimmung seines gegenüber der ursprünglichen Zulassung geänderten Produktes auch weiterhin bestätigen und die Kennzeichnung mit dem Ü-Zeichen vornehmen kann. Inwieweit für diese Zulassungsänderung oder -ergänzung Prüfungen erforderlich sind, ist mit dem DIBt in jedem Einzelfall zu klären. Grundsätzlich gilt aber, dass einmal erteilte Zulassungen während ihrer Geltungsdauer unverändert gültig sind, sofern am Produkt keine Änderungen vorgenommen werden.

9. Wie sehen Sie die Marktentwicklung für die kontrollierte Wohnungslüftung?

Verfolgt man die Aktivitäten der Branche auf Messen und in den Fachmedien, so ist in den letzten Jahren eine positive Marktentwicklung der kontrollierten Lüftung mit Wärmerückgewinnung erkennbar. Dieser Trend dürfte sich auch in Zukunft fortsetzen, denn schließlich wird angesichts immer dichterer Gebäude die kontrollierte Lüftung bereits aus hygienischer Sicht zum Lebenserhaltungssystem. Das Bemühen um Senkung des Energieverbrauchs der Lüftungsgeräte bei gleichzeitiger Steigerung der energetischen Effizienz bei Geräten mit Wärmerückgewinnung muss mit dieser Entwicklung zwingend einhergehen.

10. Wie beurteilen Sie den Stand der Technik im Bereich kontrollierte Wohnungslüftung?

Sehen Sie hier die Notwendigkeit für weitere Optimierungen oder grundlegende Innovationen? Wenn man davon ausgeht, dass der überwiegende Teil der Wohnräume in Deutschland bislang nicht maschinell gelüftet wird, weil häufig die bewusste Entscheidung des Nutzers gegen eine mechanische Lüftungsanlage getroffen wurde, wird ein Optimierungsansatz für Hersteller und Vermarkter offenbar. Der Bauherr und/oder der Nutzer muss vor allem durch qualitativ hochwertige sowie nutzer- und wartungsfreundliche Produkte von dieser Technik überzeugt werden. Gleichzeitig muss das Bewusstsein für das richtige Nutzerverhalten, das mitentscheidend dafür ist, ob eine Wohnungslüftung effizient betrieben wird, gestärkt werden. Was den Innovationsgrad der Produkte anbelangt, dürfte mit dem zunehmenden Einsatz von Gleichstrommotoren oder intelligenten Alternativen zur Filterüberwachung mittels Betriebsstundenzählung, um nur zwei Bespiele zu nennen, sicher erst der Anfang gemacht sein.

Quelle: http://www.dibt.de/de/Data/Aktuelles_Ref_VI_1.pdf

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