Stellungnahme der KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) bezüglich der Anforderungen zur Förderung von kontrollierten Wohnraumlüftungen
Im Rahmen des Förderprogramms 153 "Energieeffizient Bauen" wie auch in den Förderprogrammen 151, 152 und 430 "Energieeffizient Sanieren" wird der Einbau einer Lüftungsanlage mitgefördert.
Sowohl bei Förderung eines KfW-Effizienzhauses als auch bei Förderung im Rahmen einer Einzelmaßnahme ist der Einbau einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung nicht zwingend erforderlich.
Wird der Einbau einer Lüftungsanlage im Rahmen der Förderung einer Einzelmaßnahme vorgenommen, so gelten gemäß dem Merkblatt zum Förderprogramm folgende technischen Mindestanforderungen, die entsprechend einzuhalten sind:
"Förderfähig sind folgende Lüftungsanlagen:
- bedarfsgeregelte Abluftsysteme, die Feuchte-, CO2- oder Mischgasgeführt sind und eine spezifische elektrische Leistungsaufnahme von maximal Pel,Gerät 0,20 W/m3h aufweisen (Ausführung der Klasse E nach DIN 1946 Teil 6)
- zentrale, dezentrale oder raumweise Anlagen mit Wärmeübertrager, mit denen für das Gesamtgebäude
- ein Wärmebereitstellungsgrad ?WBG von mindestens 80 % bei einer spezifischen elektrischen Leistungsaufnahme von maximal Pel,Gerät 0,45 W/m3h oder
- ein Wärmebereitstellungsgrad ?WBG von mindestens 75 % bei einer spezifischen elektrischen Leistungsaufnahme von maximal Pel,Gerät 0,35 W/m3h (Ausführung der Klasse E nach DIN 1946 Teil 6) erreicht wird.
- Kompaktgeräte für energieeffiziente Gebäude mit folgenden Eigenschaften:
- Kompaktgerät Luft-/Luft-Wärmeübertrager und Abluftwärmepumpe
- Wärmebereitstellungsgrad: ?WBG mindestens 75 %
- Jahresarbeitszahl: eWP;m mindestens 3,5 und spezifische elektrische Leistungsaufnahme der Ventilatoren Pel,Vent maximal 0,45 W/m3h
- Kompaktgerät mit Luft-/Luft-/Wasser-Wärmepumpe ohne Luft-/Luft-Wärmeübertrager
- Jahresarbeitszahl: eWP;m mindestens 3,5 und spezifische elektrische Leistungsaufnahme der Ventilatoren Pel,Vent maximal 0,35 W/m3h
- Bei dem Einsatz von Kompaktgeräten müssen die Gebäude die Anforderungen an ein KfW-Effizienzhaus 100 (EnEV2009) oder besser einhalten.
Die Einhaltung der Anforderungen an die Lüftungsanlagen ist durch eine Fachunternehmererklärung zusammen mit einer Herstellerbescheinigung für die Gerätekomponenten auf Grundlage der DIN V 4701-10/12, DIN V 18599-6 und DIN 1946-6 zu dokumentieren.
Daneben ist die Einhaltung der Anforderungen an die Luftdichtigkeit des Gebäudes nach § 6 der EnEV2009 nachzuweisen."
Bauprodukte, die nicht den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen entsprechen, sind nicht förderfähig.
Mechanische Wohnungslüftungsanlagen - Antworten auf zehn häufige Fragen
1. Was ist Sinn und Zweck der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung für mechanische Wohngslüftungsanlagen?
Gemäß den § 17 der Musterbauordnung entsprechenden Landesregelungen dürfen Bauprodukte
für die Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur verwendet werden, wenn
deren Verwendbarkeit nachgewiesen ist und sie mit dem Ü-Zeichen aufgrund eines festgelegten
Übereinstimmungsnachweises gekennzeichnet sind.
Zulassungspflichtig sind in diesem Fall die Lüftungsgeräte, nicht jedoch die vor Ort installierte gesamte
Lüftungsanlage. Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung enthält neben materiellen Anforderungen
an das Bauprodukt – also an das Lüftungsgerät – auch Anforderung an dessen Verwendung,
nämlich Bestimmungen für Entwurf, Bemessung, Ausführung und Betrieb der mit dem
zugelassenen Lüftungsgerät errichteten Lüftungsanlage. Zudem werden Festlegungen zum durchzuführenden
Übereinstimmungsnachweisverfahren getroffen. Wenn die Übereinstimmung des
Lüftungsgerätes mit den Bestimmungen der Zulassung im Rahmen dieses Verfahrens festgestellt
wurde, muss der Hersteller das Übereinstimmungszeichen "Ü" auf dem Lüftungsgerät anbringen.
Im Rahmen des bauaufsichtlichen Zulassungsverfahrens werden auch die für den Nachweis der
Begrenzung des Jahresprimärenergiebedarfs eines Gebäudes gemäß Energieeinsparverordnung
anzusetzenden Produktkennwerte ermittelt und angegeben.
2. Für welche mechanischen Wohnungslüftungssysteme ist eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung vom Gesetzgeber vorgeschrieben?
Die Zulassungspflicht besteht generell für alle mechanischen Wohnungslüftungsgeräte. Da das
Zulassungsverfahren ein technisches Verwaltungsverfahren ist, das speziell auf das einzelne Bauprodukt
abgestimmt ist – das gilt also analog für Lüftungsgeräte – wird Herstellern, die Unklarheiten
dahingehend haben, ob eine Zulassung erforderlich ist oder nicht, ein direkter Kontakt
mit der Zulassungsstelle - dem DIBt - empfohlen, da ausschließlich das DIBt hierzu abschließende
Aussagen treffen kann. Kosten für eine derartige Beratung von Herstellern entstehen nicht.
3. Gibt es Ausnahmeregelungen?
Nein.
4. Welche durch das DIBt zertifizierten Prüfinstitute führen die energetische Beurteilung von Wohnungslüftungsgeräten durch?
Das DIBt bestimmt gemäß den § 18 Musterbauordnung entsprechenden Landesregelungen die
für die Durchführung von Prüfungen im Rahmen des Zulassungsverfahrens einzuschaltende
sachverständige Stelle. Zertifizierungsverfahren für diese Stellen sind nicht vorgesehen; speziell
dafür zertifizierte Prüfstellen gibt es daher nicht. Gleichwohl muss sich das DIBt vom Sachverstand,
der Kompetenz und der Sorgfalt der vorzuschreibenden Prüfstelle überzeugen, damit dem
Hersteller, der für ein Lüftungsgerät eine Zulassung beantragt hat, eine solche Stelle genannt
werden kann.
5. Wer bestimmt die Prüfkriterien?
Das DIBt. Dabei stehen dem Deutschen Institut für Bautechnik eine Vielzahl von fachbezogenen
Sachverständigenausschüssen beratend zur Seite, die bei Bedarf durch die Zulassungsstelle eingeschaltet
werden können.
6. Wie setzt sich der Sachverständigenausschuss zusammen, wer bestimmt die Mitglieder?
Die Bildung der Sachverständigenausschüsse basiert auf den Regelungen des Abkommens über
das Deutsche Institut für Bautechnik i.V.m. der Satzung des DIBt. Den Sachverständigenausschüssen
gehören Sachverständige aus den Behörden der Länder und des Bundes sowie aus den
Bereichen der Wissenschaft und Wirtschaft an. Die Sachverständigen werden vom DIBt ausgewählt,
sie werden vom Präsidenten des DIBt aufgrund von Beschlüssen des Verwaltungsrates
befristet bestellt.
7. Werden sich die derzeitigen Prüfkriterien in absehbarer Zeit ändern?
Da das Zulassungsverfahren immer auf die Besonderheiten des konkret zuzulassenden Lüftungsgerätes
ausgerichtet ist, müssen "Prüfkriterien", d.h. die Prüfungen, die durchzuführen sind, immer
den Besonderheiten des Produktes Rechnung tragen. Grundprinzip dabei ist die Gleichbehandlung
gleichartiger Lüftungsgeräte. Insoweit ist das Zulassungsverfahren im Gegensatz zu normativen
Festlegungen ein flexibles Bewertungsverfahren, das aufgrund der Einzelfallbeurteilung dem
Stand der Technik der zuzulassenden Geräte gerecht werden kann.
8. Verfallen in der Vergangenheit erteilte allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen?
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung werden befristet, in der Regel für fünf Jahre, erteilt. Nach
Ablauf dieser Geltungsdauer kann die Zulassung um bis zu 5 Jahre verlängert werden, wenn ein
entsprechender Verlängerungsantrag gestellt wird. Erfährt das zugelassene Lüftungsgerät während
der Geltungsdauer der Zulassung eine technische Änderung, wird auf Antrag die Zulassung
an diese Änderung angepasst. Die Änderung oder Ergänzung der Zulassung ist in diesen Fällen
notwendig, damit der Hersteller die Übereinstimmung seines gegenüber der ursprünglichen Zulassung
geänderten Produktes auch weiterhin bestätigen und die Kennzeichnung mit dem Ü-Zeichen
vornehmen kann.
Inwieweit für diese Zulassungsänderung oder -ergänzung Prüfungen erforderlich sind, ist mit dem
DIBt in jedem Einzelfall zu klären.
Grundsätzlich gilt aber, dass einmal erteilte Zulassungen während ihrer Geltungsdauer unverändert
gültig sind, sofern am Produkt keine Änderungen vorgenommen werden.
9. Wie sehen Sie die Marktentwicklung für die kontrollierte Wohnungslüftung?
Verfolgt man die Aktivitäten der Branche auf Messen und in den Fachmedien, so ist in den letzten
Jahren eine positive Marktentwicklung der kontrollierten Lüftung mit Wärmerückgewinnung erkennbar.
Dieser Trend dürfte sich auch in Zukunft fortsetzen, denn schließlich wird angesichts
immer dichterer Gebäude die kontrollierte Lüftung bereits aus hygienischer Sicht zum Lebenserhaltungssystem.
Das Bemühen um Senkung des Energieverbrauchs der Lüftungsgeräte bei
gleichzeitiger Steigerung der energetischen Effizienz bei Geräten mit Wärmerückgewinnung muss
mit dieser Entwicklung zwingend einhergehen.
10. Wie beurteilen Sie den Stand der Technik im Bereich kontrollierte Wohnungslüftung?
Sehen Sie hier die Notwendigkeit für weitere Optimierungen oder grundlegende Innovationen?
Wenn man davon ausgeht, dass der überwiegende Teil der Wohnräume in Deutschland bislang
nicht maschinell gelüftet wird, weil häufig die bewusste Entscheidung des Nutzers gegen eine mechanische
Lüftungsanlage getroffen wurde, wird ein Optimierungsansatz für Hersteller und Vermarkter
offenbar. Der Bauherr und/oder der Nutzer muss vor allem durch qualitativ hochwertige
sowie nutzer- und wartungsfreundliche Produkte von dieser Technik überzeugt werden. Gleichzeitig
muss das Bewusstsein für das richtige Nutzerverhalten, das mitentscheidend dafür ist, ob eine
Wohnungslüftung effizient betrieben wird, gestärkt werden. Was den Innovationsgrad der Produkte
anbelangt, dürfte mit dem zunehmenden Einsatz von Gleichstrommotoren oder intelligenten
Alternativen zur Filterüberwachung mittels Betriebsstundenzählung, um nur zwei Bespiele zu nennen,
sicher erst der Anfang gemacht sein.